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1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der F+F GmbH, Metallbearbeitung (im Folgenden F+F genannt) erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten die F+F GmbH, Metallbearbeitung nur, wenn sie schriftlich anerkannt wurden. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
2. Angebot und Lieferung
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind stets freibleibend; Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Erteilung der Auftragsbestätigung von F+F als angenommen. Bei Angeboten mit zeitlicher Befristung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen, die F+F überlassen werden, bleiben Eigentum des Kunden. Diese sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes von F+F. Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot von F+F hat der Kunde bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen. Soweit F+F seinen Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und bleiben diese Eigentum von F+F. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst dritten Personen zugänglich zu machen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für F+F nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk F+F, Kastellstr. 7, 73734 Esslingen. Die Preise enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Die von F+F verwendeten Verpackungen erfüllen die ökologischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Soweit beim Besteller Verpackungen seitens F+F anfallen, bestätigt uns der Besteller mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der VerpackungsVerordnung verwerten zu können und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung zu entsorgen. In diesem Fall hat der Besteller nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen, uns auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung - auf jederzeitiges Verlangen schriftlich - zu bestätigen.
Wünscht der Besteller keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies F+F unverzüglich nach Annahme der Ware nachweisbar zu erklären. In diesem Fall gibt F+F dem Besteller die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus der Verpackungsverordnung, diese Verpackungen an F+F zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Besteller die Kosten des Rücktransports. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir Preisanpassungen vor. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto bar fällig. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen. Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktinformationen sind sofort netto zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.
Bitte beachten Sie, dass sich die Zahlungsbedingungen ebenfalls ändern können.
4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand das F+F Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Nichteinhaltung im Einzelfall setzt uns nicht automatisch in Verzug und berechtigt nicht zur Reklamation oder gar zum Ersatz wie auch immer gearteter Schäden. Teil- und vorfristige Lieferungen durch F+F sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von F+F zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.
5. Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Kunden über. Dies gilt auch wenn F+F die Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der ge-lieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehalts wäre zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für F+F. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen. Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehalts wäre, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von F+F hinzuweisen. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.
7. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel leistet F+F unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9 dieser Bedingungen - Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von F+F nachzubessem oder durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind F+F unverzüglich nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis unverzüglich, spätestens 8 Tage hiernach schriftlich anzuzeigen. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von F+F eintritt. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist F+F von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde das Recht mit vorheriger Zustimmung von F+F den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von F+F für die daraus entstehenden Folgen. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn F+F unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, d.h. wenn F+F die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu, ebenfalls vorausgesetzt, F+F lässt eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen. Im Übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc. auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung der Hinweise und Angaben in unseren Dokumentationen.
Rechtsmängel:
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird F+F auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch F+F ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird F+F den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von F+F sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Kunde F+F unverzüglich über geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen informiert, der Kunde F+F in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. F+F die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, F+F alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen Vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8. Unmöglichkeit, Verzug
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 von uns vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Kunden ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Entsteht dem Kunden ein Schaden, der durch eine Verzögerung von uns verschuldet wurde, so ist er berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% höchstens jedoch 5% vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.
9. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von F+F infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 7 und 9 Absatz 2 und 3 dieser Bedingungen entsprechend. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet F+F - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die F+F arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit F+F garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet F+F auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchem Rechtsgrund auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, bei Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
11. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von F+F keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. F+F behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.
12. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
13. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.
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